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Recht

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Grundgesetz und Rassismus. Rechtliche Einordnung einer gesellschaftlichen Debatte.

Seit 1949 verbietet der besondere Gleichheitssatz im Grundgesetz Ungleichbehandlungen wegen der „Rasse“. Dieser wurde seinerzeit in Reaktion auf die Verbrechen des Nationalsozialismus eingefügt. Wird heute über Rassismus diskutiert, fallen die Begriffsdefinitionen meistens deutlich breiter aus als im Jahr 1949. Das gilt sowohl für die Frage, wer von Rassismus betroffen ist, als auch, welche Interaktionen als rassistisch einzustufen sind. In ihrem Sammelband „Grundgesetz und Rassismus“ rücken die Herausgeber:innen Judith Froese und Daniel Thym ebendiese Fragen in das Zentrum eines breit gefächerten Tableaus an Beiträgen führender Expert:innen aus dem deutschsprachigen Raum. Larissa Schuler und Freya Leinemann haben die Rechtswissenschaftler:innen befragt: zu Begriffsdebatten, zur Politisierung der Fachdiskussion und zu Erwartungen an das Recht.

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Rassistisches Recht und Recht gegen Rassismus. Juristische Einsichten in ein schwieriges Verhältnis

Seit diesem Jahr untersuchen im Forschungsinstitut Gesellschaftlicher Zusammenhalt 23 neue Projekte Rassismus in öffentlichen Institutionen (InRa-Studie). Gefördert vom Bundesministerium des Innern analysieren sie, inwieweit Rassismus in Institutionen auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene auftritt und wie er – etwa durch institutionalisierte Einstellungen und Handlungsroutinen – Gesellschaft prägt. Doris Liebscher erläutert im Gespräch mit Sina Arnold, welchen Beitrag die Auseinandersetzung mit Recht zur Analyse von Rassismus und Antisemitismus in Geschichte und Gegenwart leistet. Dabei wird deutlich, dass ihre juristischen Erkenntnisse weit über die Rechtswissenschaften hinaus für Forschung und Praxis von Bedeutung sind – nicht zuletzt lassen sie sich als Warnung vor einer unkritischen Rede vom »gesellschaftlichen Zusammenhalt« begreifen.