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Grundgesetz und Rassismus. Rechtliche Einordnung einer gesellschaftlichen Debatte.

Seit 1949 verbietet der besondere Gleichheitssatz im Grundgesetz Ungleichbehandlungen wegen der »Rasse«. Dieser wurde seinerzeit in Reaktion auf die Verbrechen des Nationalsozialismus eingefügt. Wird heute über Rassismus diskutiert, fallen die Begriffsdefinitionen meistens deutlich breiter aus als im Jahr 1949. Das gilt sowohl für die Frage, wer von Rassismus betroffen ist, als auch, welche Interaktionen als rassistisch einzustufen sind. In ihrem Sammelband »Grundgesetz und Rassismus« rücken die Herausgeber:innen Judith Froese und Daniel Thym ebendiese Fragen in das Zentrum eines breit gefächerten Tableaus an Beiträgen führender Expert:innen aus dem deutschsprachigen Raum. Larissa Schuler und Freya Leinemann haben die Rechtswissenschaftler:innen befragt: zu Begriffsdebatten, zur Politisierung der Fachdiskussion und zu Erwartungen an das Recht.

Illustration: Infotext Berlin

Verschiedene politische Akteur:innen haben sich in den letzten Jahren für eine Streichung des Terminus »Rasse« aus dem Grundgesetz eingesetzt. In der Fachwelt werden die Änderungsvorschläge kontrovers diskutiert. Wie – und mit welchen Begründungen – ordnen sich die Beiträge in dem von Ihnen herausgegebenen Sammelband zu dieser Debatte ein?

Judith Froese: Juristen diskutieren, wie Gesetze auszulegen sind und welche theoretischen Vorannahmen sich im Recht ausdrücken. In der Diskussion um die Grundgesetzänderung spiegeln sich insofern die politischen und interdisziplinären Debatten. Einige möchten in der Tradition der Critical Race Theory am Rassebegriff festhalten, um die Relevanz des Merkmals der zugeschriebenen »Rasse« für gesellschaftliche Prozesse und Diskriminierungen offenzulegen und gerade nicht zu verschleiern. Andere würden es stattdessen bevorzugen, die rechtliche Begrifflichkeit zu ändern – etwa dahingehend, dass rassistische Diskriminierungen verboten werden. Wiederum andere Stimmen warnen davor, dass ein so formuliertes Diskriminierungsverbot den Schutzgehalt verändern könnte.

Daniel Thym: Der letzte Gedanke ist für Nicht-Jurist:innen schwer nachvollziehbar. In der öffentlichen Debatte beziehen sich so viele auf das Grundgesetz, dass man meint, dass alles, was interdisziplinär unter Rassismus diskutiert wird, notwendig auch rechtswidrig sein muss. Dem ist nicht so. Vor allem diejenigen Ausdrucksformen des Rassismus, die interdisziplinär als »strukturelle« oder »institutionelle« Benachteiligung verhandelt werden, sind nicht notwendigerweise rechtswidrig. Das ist auch einleuchtend, wenn man etwas nachdenkt. Viele Maßnahmen, die Politik und Gesellschaft derzeit diskutieren, sind rechtlich nicht zwingend vorgegeben.

Judith Froese: Um das etwas anschaulicher zu machen: Diskutiert werden etwa ungleiche Bildungschancen unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen oder auch ein relativ geringer Anteil von Personen mit einer Migrationsgeschichte in manchen Bereichen, wie beispielsweise in den Parlamenten. Es ist wichtig, dass Politik und Gesellschaft hier nach besseren Teilhabemöglichkeiten suchen. Das bedeutet aber nicht, dass wir es stets mit Rassismus im rechtlichen Sinne zu tun haben. Das Recht macht hier keine eindeutigen Vorgaben. Besonders deutlich wird diese Schwierigkeit, wenn es um die Bewertung von Gesetzen und Verwaltungspraktiken geht, die nicht direkt an ein Diskriminierungsmerkmal anknüpfen – die also an sich neutral sind. Dass sich diese tatsächlich unterschiedlich auswirken können, sehen manche als mittelbar diskriminierend an. Hierin liegt aber nicht zwangsläufig eine Ungleichbehandlung wegen der »Rasse« im Sinne von Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG. Insbesondere kann es gute Gründe für neutrale Normen und Verwaltungspraktiken geben.

Daniel Thym: Das stimmt und zeigt exemplarisch, welche rechtswissenschaftlichen Debatten – nicht nur von den Autor:innen in unserem Buch, sondern auch im internationalen Diskurs – behandelt werden. Tatsächlich ist das Grundgesetz nur ein Prüfungsmaßstab von vielen. Ebenso wichtig sind die Europäische Menschenrechtskonvention und die Grundrechtecharta der EU, die auch die Auslegung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) anleitet, das ja auf einer EU-Richtlinie beruht. Beide sprechen auch dann weiterhin von »Rasse«, wenn man das Grundgesetz ändern sollte. Das zeigt, wie sehr die Debatte über eine Grundgesetzänderung immer auch eine symbolische Fragestellung ist.

Sie haben es bereits angedeutet: Diese Debatten sind auch Spiegelbild der sich wandelnden Wahrnehmung und Verhandlung von Rassismus in der breiten Gesellschaft. Wie verhält sich das Recht zu Veränderungen in der gesellschaftlichen und politischen Diskussion? Oder anders: Wie politisch ist der juristische Fachdiskurs?

Daniel Thym: Der Rechtswissenschaft geht es nicht anders als der Gesellschaft. Über dasjenige, was wir heute als Rassismus bezeichnen, wurde lange Jahre kaum oder gar nicht gesprochen. Gerade deshalb war uns das Buchprojekt so wichtig. Wir wollten eine Plattform für unterschiedliche Positionen schaffen, um den Diskurs voranzubringen. Ganz bewusst haben wir ein Open Access-Format gewählt, damit die Beiträge auch von Vertreter:innen der Rechtspraxis sowie der Politik gelesen werden können.

Judith Froese: Eine solche breite Diskussion ist für die Rechtswissenschaft besonders wichtig, weil diese – anders als der interdisziplinäre Diskurs – davon lebt, dass es halbwegs stabile dogmatische Strukturen gibt, die es den Gerichten und Behörden erlauben, das geltende Recht konsequent anzuwenden. Hier besteht derzeit noch viel Unsicherheit. Es gab bisher nämlich nur wenige Gerichtsentscheidungen, die sich mit den Diskriminierungsverboten wegen der »Rasse« befassen. Viele Fragen sind weiterhin ungeklärt. Das führt dazu, dass in der Rechtswissenschaft ganz ähnliche Positionen zu finden sind wie im öffentlichen Diskurs. Eine gewisse Politisierung gehört dazu, wobei die unterschiedlichen Positionen nicht einfach nur nebeneinander existieren, sondern im Idealfall auch durch die Rechtsprechung zueinander finden.

Neu in der deutschen Debatte ist die Prominenz des Begriffs »institutioneller Rassismus«. Der Ausdruck nimmt über individuelle Handlungen einzelner Personen hinausgehend Strukturen und Praktiken staatlicher Stellen in den Blick. Im Rahmen der InRa-Studie »Institutionen & Rassismus« am Forschungsinstitut Gesellschaftlicher Zusammenhalt untersuchen Sie in einem Teilprojekt, wie sich das Recht zu verschiedenen Erscheinungsformen von Rassismus verhält. Wie sieht es dabei mit institutionellem Rassismus aus?

Judith Froese: Institutioneller Rassismus ist kein Rechtsbegriff. Daher stellt sich für Juristen die Frage, was überhaupt unter institutionellem Rassismus zu verstehen ist und ob er von den existierenden Bestimmungen, die vor Rassismus schützen, erfasst wird. Beim institutionellen Rassismus (ebenso wie beim strukturellen Rassismus) liegt der Fokus nicht auf den Handlungen oder Intentionen einzelner Personen. Gemeint sind vielmehr Ausgestaltung und Funktionsweise von staatlichen Institutionen. Ein solcher institutioneller Rassismus kann sich etwa zeigen im Außenkontakt der öffentlichen Verwaltung mit Bürgerinnen und Bürgern oder auch beim Zugang zum öffentlichen Dienst. Ein denkbarer rechtlicher Anknüpfungspunkt für den institutionellen Rassismus ist die sog. mittelbare Diskriminierung. Es kommt dann aber – wie immer – darauf an, ob die Voraussetzungen im jeweiligen Fall vorliegen und eine Rechtfertigung möglich ist.

Im Rahmen der Rassismusforschung wird das Recht immer wieder aus zwei gegenläufigen Perspektiven ins Feld geführt: Zum einen soll es als Garant gegen Rassismus dienen und Betroffenen Schutz- und Abwehrmechanismen zur Verfügung stellen, zum anderen wird das Recht auch als Legitimations- und Verstetigungsinstrument, gerade von institutionellem Rassismus angesehen, wie beispielsweise Doris Liebscher im Interview für unseren Blog ausgeführt hat. Wie ist Ihre Sicht auf diesen (scheinbaren) Widerspruch zwischen Schutz und Verfestigung?

Daniel Thym: Eine solche Spannungslage ist für den Rechtsstaat ganz normal. Das Recht erfüllt nämlich heutzutage immer eine Doppelfunktion. Es ist gleichermaßen ein Instrument der staatlichen Herrschaft und ein Mittel zu deren Korrektur und Einhegung. Das führt dazu, dass im öffentlichen Diskurs und in der wissenschaftlichen Debatte ein durchaus paradoxales Verhältnis zum Recht besteht. Auf der einen Seite erwartet man von den Grundrechten sehr viel; auf der anderen Seite werden strukturelle Benachteiligungen kritisiert, die ihrerseits häufig in rechtlichen Regeln niedergelegt sind. Das ist gar kein Widerspruch, führt aber dazu, dass die rechtswissenschaftliche Rassismusforschung verschiedene Ebenen betrifft.

Judith Froese: Diese beiden Perspektiven nimmt auch unser Projekt ein. Es besteht nämlich aus zwei Teilen: Die Analyse, welche Ausdrucksformen des Rassismus rechtswidrig sind und welche nicht, ist nur der erste Schritt. In den kommenden beiden Jahren werden wir untersuchen, welche verwaltungsrechtlichen Instrumente und institutionellen Arrangements von der Politik genutzt werden können, um Rassismus in Behörden vorzubeugen oder diesem zu begegnen. Es geht um eine Toolbox von möglichen Handlungsinstrumenten.

Ebenso sind die Erwartungen der Gesellschaft an das Recht sowie die Wahrnehmung der Rolle von Recht auch für den gesellschaftlichen Zusammenhalt durchaus unterschiedlich. So liegen oft große Hoffnungen auf dem Recht als Instrument zur Bekämpfung gesellschaftlicher Missstände.  Ist diese Erwartungshaltung aus Ihrer Warte eher Fluch oder Segen für die Rechtswissenschaft? Welchen Beitrag kann Recht leisten – und wofür bedarf es anderer Instrumente?

Judith Froese: Sicherlich kommt dem Recht eine wichtige Bedeutung zu; es gestaltet unser Zusammenleben, stellt Erwartungen und zeigt Grenzen für den Staat und auch für unser Miteinander auf. Gerade beim Thema Rassismus zeigt sich aber auch, dass nicht alle Verhaltensweisen gleichermaßen einer rechtlichen Regelung zugänglich sind. Das gilt insbesondere für das, was im öffentlichen Diskurs als Alltagsrassismus verhandelt wird. Das bedeutet nun aber wiederum nicht, dass das Recht hier ohnmächtig wäre. Es kann z. B. durch institutionelle Settings die Voraussetzungen dafür schaffen, dass der gesellschaftliche Zusammenhalt gelingen kann.


Prof. Dr. Judith Froese ist Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Nebengebieten an der Universität Konstanz. Ihre Forschungsschwerpunkte liegen im Öffentlichen Recht, besonders im Verfassungsrecht, in der Rechtsphilosophie und den interdisziplinären Bezügen des Rechts.

Prof. Dr. Daniel Thym ist Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht an der Universität Konstanz und Direktor des dortigen Forschungszentrums Ausländer- und Asylrecht (FZAA). In der InRa-Studie »Institutionen & Rassismus« leiten Frau Froese und Herr Thym gemeinsam das Teilprojekt Juristische Begrifflichkeiten von Rassismus in Institutionen und Typologie von Handlungsempfehlungen.

Larissa Schuler ist Wissenschaftliche Mitarbeiterin in dem Teilprojekt unter der Leitung von Prof. Dr. Judith Froese und Prof. Dr. Daniel Thym in der InRa-Studie »Institutionen & Rassismus«.

Freya Leinemann ist Referentin für Wissenschaftskommunikation im Zentralprojekt der InRa-Studie »Institutionen & Rassismus«.



OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Judith Froese & Daniel Thym (3. April 2023). Grundgesetz und Rassismus. Rechtliche Einordnung einer gesellschaftlichen Debatte. Zusammenhalt begreifen. Abgerufen am 28. April 2025 von https://doi.org/10.58079/oq5l


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